Ist eine Vermittlungsagentur zur Benennung eines Datenschutzbeauftragen (DSB) verpflichtet?

Es gibt einige Regelungen zum Thema Benennung eines Datenschutzbeauftragen. Die erste ist die DSGVO Art 37 Abs. 1c

Zitat: Wenn … die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 … besteht.

Im Artikel 9 Abs. 1 ist dann zu lesen

Zitat: Die Verarbeitung personenbezogener Daten, … oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

Daten zum Sexualleben und der Sexuellen Orientierung sind also „besondere Daten“. Die Verordnung lässt allerdings offen was unter einer umfangreichen Verarbeitung zu verstehen ist. Für eine umfangreiche Bearbeitung müssen die Anzahl der betroffenen Personen, die Menge der Daten und die Vielzahl der verschiedenen Datensätze, die Dauer der Datenverarbeitung und die geographische Reichweite der Datenverarbeitung betrachtet werden. Hier können mehrere Punkte für die Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten sprechen. Die Menge der Daten zu einer Person, das heißt detaillierte Angaben zu den Merkmalen des Körpers, der sexuellen Dienstleistung und ähnliches. Auch die geographische Ausdehnung einer bundesweit tätigen Agentur spricht für die Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten.

Im BDSG(neu) Art 38 Abs. 1 gibt es noch eine weitere Regelung zur Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten

Zitat: …oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

https://dsgvo-gesetz.de/bdsg/38-bdsg/

Hier ist jetzt nicht von besonderen Daten die Rede, sondern wenn personenbezogene Daten die geschäftsmäßig (anonymisiert) übermittelt werden, ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen. Diese Regelung dürfte für jede Art von Agentur oder Vermittlung gelten.

Wenn dazu noch die Regelungen in der DSGVO betrachtet werden, kann jeder Agentur nur dringend empfohlen werden einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, um sich nicht drohenden Bußgeldern durch die Aufsichtsbehörden auszusetzen.

Allgemein nachlesen können sie das z.B. hier:
https://www.datenschutz.org/datenschutzbeauftragter-ab-wann/