Informationspflicht nach DSGVO

Jeder der geschäftsmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, ist nach den aktuellen Gesetzen Verantwortlicher.

Verantwortliche müssen die Betroffenen über die Verwendung der Daten informieren (DSGVO Art. 13). Das muss bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten erfolgen.

Wenn eine Webseite betrieben wird gilt das TMG §13, wonach eine Information des Benutzers zu Beginn der Nutzung des Dienstes erfolgen muss.

Wenn keine Webseite betrieben wird, aber für das Geschäft personenbezogene Daten gebraucht werden, gilt die Informationspflicht nach DSGVO und BDSG.
Das BDSG Art. 32 Art. 1 Abs. 1 schränkt diese Pflicht ein, wenn es sich um

– analog erfasste Daten handelt,
– die Kommunikation nicht digital erfolgt,
– unmittelbar mit dem Betroffenen erfolgt und
– das Interesse des Betroffenen an der Information als gering anzusehen ist.

Wenn das der Fall ist müssen nach BDSG Art 32 Abs 2 der Öffentlichkeit die Informationen nach DSGVO Art. 13 bereitgestellt werden. Etwa durch einen Aushang im Büro oder der Werkstatt.

Sollte auch kein Büro oder Werkstatt existieren, sondern z.B. ein mobiles Geschäft betrieben werden, beispielsweise sexuelle Dienstleistungen, Massagen, heilpraktische Anwendungen oder andere mobile Dienstleistungen können die Datenschutzinformationen in den Angeboten oder Auftragspapieren abgedruckt werden.

Ob man sich auf den Erwägungsgrund 62 zur DSGVO zurückziehen kann, der besagt das die Information unterbeiben kann, wenn die Unterrichtung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, kann hier nicht empfohlen werden.